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AGB für den Handel mit Eisen- und Nichteisenmetallschrott

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) für den Handel mit Eisen- und Nichteisenmetallschrott

gültig ab 10.11.2020

Ihr Vertragspartner ist:

Schaufler GmbH
Am Donauspitz 4 A-3370 Ybbs an der Donau
FN 191563k", Handelsgericht St. Pölten
Telefon: +43 (0)7412/52485 Fax: +43 (0)7412/52485-402 E-Mail: office@schaufler-metalle.com

im Folgenden kurz „Schaufler“

1) GELTUNG UND ALLGEMEINE REGELUNGEN

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Schaufler erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese AGB gelten für sämtliche wechselseitigen Ansprüche und Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Schaufler. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Schaufler nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen von Schaufler gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

1.2 Soweit im vorliegenden Text personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, wird diese Form aus Gründen der Lesefreundlichkeit verallgemeinernd verwendet und bezieht sich ausdrücklich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.

1.3 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten neben unseren AGB für unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und Rechtsgeschäfte die Usancen des Metallhandels (Herausgeber VDM) sowie die handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott (Herausgeber BDSV).

Des Weiteren gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Schaufler GmbH einsehbar auf www.schaufler-metalle.com
Bei gegenseitigen Widersprüchen untereinander gilt nachfolgende Reihenfolge:

  1. Diese AGB
  2. Usancen des Metallhandels (Herausgeber VDM)
  3. Handelsübliche Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott (Herausgeber BDSV).
  4. Allgemeine Einkaufsbedingungen der Schaufler GmbH

1.4 Diese AGB gelten bis zu ihrer Änderung für alle weiteren Bestellungen, selbst wenn darauf nicht mehr gesondert Bezug genommen wird.

2) ANGEBOTE, BESTELLUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Sämtliche Angebote von Schaufler sind freibleibend, unverbindlich und ohne Bindungswirkung; sie erfolgen unter dem Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern. Verträge gelten nur dann als abgeschlossen, wenn die Bestellung bzw. das Angebot des Kunden schriftlich durch Schaufler bestätigt oder durch Absenden der Ware tatsächlich erfüllt wird.

2.2 Bestellungen, Abschlüsse sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (Telefax oder Email ist ausreichend). Mündlich bzw. telefonisch erteilte Bestellungen bzw. Änderungen und Ergänzungen von Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Schaufler.

2.3 Sämtliche allfällige behördliche Genehmigungen, Bewilligungen udgl., die für die Erfüllung und Abwicklung des Rechtsgeschäftes erforderlich sind, hat der Kunde fristgerecht aus Eigenem und auf eigene Kosten zu besorgen. Sämtliche Kosten, Nachteile, Schäden und Risiken, welche aus einer verspäteten Erteilung einer solchen Genehmigung, Bewilligung udgl. resultieren, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

2.4 Angaben in Prospekten, Preislisten, Informationsblättern etc. sind grundsätzlich unverbindlich und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, es ist anderes ausdrücklich vereinbart.

2.5 Falls zwischen Anbotslegung und Ausführung Änderungen in der Zahlungsfähigkeit des Kunden eintreten oder Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, ist Schaufler berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schaufler behält sich in diesem Fall weiters das Recht vor, alle sonstigen Rechnungen sofort fällig zu stellen.

2.6 Allfällige Kostenvoranschläge gelten, sofern nicht anders vereinbart, als unverbindlich und entgeltlich.

3) PREISE, VERSANDKOSTEN

3.1 Sämtliche von Schaufler angegebenen Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und exklusive Lieferkosten.

3.2 Von Schaufler gewährte Preisnachlässe (Skonti, Rabatte etc.) begründen keinen Anspruch des Kunden auf gleiche oder ähnliche Preisnachlässe bei künftigen Vertragsabschlüssen.

3.3 Schaufler ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei von ihr nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Verwertungskosten für Abfälle, Finanzierung usw., oder Gebühren, Steuern und Abgaben, wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, usw., im Umfang dieser Änderungen anzuheben.

4) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN

4.1 Die Zahlung kann per Vorauszahlung (Sofortüberweisung) oder auf Rechnung erfolgen. Barzahlung ist nicht möglich.

4.2 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Sämtliche Kosten und Spesen für die Überweisung sind vom Kunden zu tragen.

4.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Schaufler berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Allfällige weitere Ansprüche, die Schaufler aufgrund der verspäteten Zahlung entstehen, bleiben hievon unberührt.

4.4 Schaufler ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.

4.5 An Schaufler geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die älteste Forderung von Schaufler anzurechnen.

5) MAHN- UND INKASSOSPESEN

Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die Schaufler entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften jedenfalls einen Pauschalbetrag von € 40,-- als Entschädigung für Betreibungskosten gem. § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

6) LIEFERBEDINGUNGEN

6.1 Zur Leistungsausführung ist Schaufler erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist.

6.2 Sofern Termine nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart wurden, sind Termine grundsätzlich freibleibend. Schaufler ist berechtigt, allfällig gesondert vereinbarte Fixtermine und Lieferfristen um bis zu 10 Tage zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Weisungen an die Mitarbeiter von Schaufler oder an Subunternehmer von Schaufler, die vom Auftrag abweichen oder über diesen hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Schaufler.

6.4 Der Kunde hat für eine gut befahrbare Zufahrt und Einsatzstelle zu sorgen, deren Tragfähigkeit und Beschaffenheit den Erfordernissen der von Schaufler eingesetzten Geräte und Fahrzeuge entspricht.

6.5 Ist Schaufler nicht in der Lage den Liefertermin einzuhalten, wird Schaufler den Kunden darüber informieren. Schaufler ist zur Nachlieferung berechtigt. Im Falle höherer Gewalt oder ähnlichen Ereignissen ist Schaufler berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen, ohne dass der Kunde hieraus allfällige Ansprüche (Schadenersatz etc.) ableiten kann.

6.6 Frachtfrei gestellte Preise setzen einen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Verkehrswegen voraus. Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle heranfahren können. Die Ware muss ohne Verzögerung entladen werden können. Kommt der Kunde seinen dahingehenden Verpflichtungen nicht nach, so haftet dieser für sämtliche daraus entstehenden Schäden, Kosten und Nachteile.

6.7 Ist die bestellte Ware nicht verfügbar und kann aus Gründen, die nicht in der Sphäre von Schaufler liegen, nicht geliefert werden, ist Schaufler berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Kunde kann keine Ansprüche aus der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung geltend machen.

6.8 Von Schaufler bereitgestellte Behältnisse verbleiben im Eigentum von Schaufler und sind pfleglich und sorgfältig zu behandeln. Schaufler haftet nicht für die Dichtheit der Behältnisse.

6.9 Der Kunde erklärt, dass die für den Kunden vor Ort einschreitenden Dritten mit entsprechender Vollmacht ausgestattet sind. Der Vollmachtsumfang umfasst zumindest all jene Angelegenheiten, die mit der Leistungserbringung in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen, somit unter anderem das Recht im Namen des Kunden die Übernahme der Ware zu bestätigen oder Erklärungen aller Art entgegen zu nehmen.

6.10 Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk bzw. ab Lager. Dem Kunden versandbereit gemeldete Ware ist durch den Kunden sofort abzuholen. Teilabrufungen sind nicht zulässig.

6.11 Für Transport bzw. Zustellung werde die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt angemessenem Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- oder Fuhrlöhne der gewählten Transportart verrechnet.

7) GERINGFÜGIGE LEISTUNGSÄNDERUNGEN

Geringfügige oder sonstige für den Kunden zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Ware bedingte Abweichungen (zB. bei Maßen, Farben, Struktur etc.).

8) SCHADENERSATZ, HAFTUNG, ANNAHME, MÄNGEL

8.1 Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Schaufler sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von leichter oder grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Betragsmäßig ist die Haftung von Schaufler für Schäden gleich welcher Art auf 20% des Bruttorechnungsbetrages beschränkt.

8.2 Der Ersatz von (Mangel-) Folgeschäden, sowie sonstigen Sachschäden, Vermögensschäden durch Schaufler ist ausgeschlossen.

8.3 Der Kunde ist zur sofortigen Überprüfung der von Schaufler erbrachten Leistungen verpflichtet und hat Schaufler allfällige Mängel unverzüglich, spätestens nach 3 Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, widrigenfalls sämtliche Rechte des Kunden aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung, Irrtum, laesio enormis udgl. erlöschen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht entdeckt werden können, sind Schaufler unverzüglich, spätestens nach 3 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem sie dem Kunden auffallen oder bekannt werden mussten, schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, widrigenfalls sämtliche Rechte des Kunden aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung, Irrtum, laesio enormis udgl. erlöschen.

8.4 Sollte eine Vermengung mit Fremdware erfolgen, bevor eine Mängelrüge durch den Kunden vorgenommen wurde, so hat der Kunde den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits vor der Vermengung vorhanden war, der Mangel die von Schaufler gelieferte Ware betrifft und von Schaufler zu vertreten ist.

8.5 Schaufler ist berechtigt, allfällige fristgerecht bekanntgegebene Mängel nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben, eine angemessene Preisminderung anzubieten, oder die Ware gegen Bezahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Durch die Verbesserung bzw. den Austausch erfolgt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

8.6 Gewährleistungsansprüche hat der Kunde bei sonstigem Verlust binnen 6 Monaten ab Übergabe der Ware geltend zu machen.

9) EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Alle Waren werden von Schaufler unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Schaufler.

9.2 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist Schaufler berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die – insbesondere durch Pfändungen – Vorbehaltsware verpflichtet sich der Kunde, auf das Eigentumsrecht von Schaufler hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde darf bis zu vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder Verschlechterung.

9.3 Der Kunde tritt bei Weiterverkauf der von Schaufler unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware Schaufler zur Sicherung der Entgeltforderung von Schaufler sämtliche Forderungen aus diesem Weiterverkauf ab.

9.4 Be- oder Verarbeitung der von Schaufler gelieferten Ware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 415 ABGB, für Schaufler, ohne Schaufler jedoch zu verpflichten.

10) RÜCKTRITTSRECHT VON SCHAUFLER / UNBERECHTIGTER RÜCKTRITT DES KUNDEN

10.1 Bei Annahmeverzug des Kunden oder anderen wichtigen Gründen, wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist Schaufler zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts hat Schaufler bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Schaufler von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

10.2 Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat Schaufler die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach Wahl von Schaufler einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

11) ADRESSÄNDERUNG, URHEBERRECHT UND GEHEIMHALTUNG

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- oder Geschäftsadresse Schaufler schriftlich bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

11.2 Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von Schaufler; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

11.3 Der Kunde hat Vertragsabschlüsse und alle hierzu von Schaufler zur Verfügung gestellten Unterlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung einer dieser Pflichten erwachsen.

12) ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation – außer in den Fällen der Rückabwicklung – nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur im Umfang der Reklamation berechtigt.

13) ERFÜLLUNGSORT, VERTRAGSSPRACHE, RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND

13.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Schaufler.

13.2 Die Vertragssprache ist Deutsch.

13.3 Die Vertragspartner vereinbaren österreichische inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz von Schaufler sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

13.4 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar.

14) SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, die rechtswirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtwirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung - soweit als möglich und rechtlich zulässig - entspricht.

15) AUFRECHNUNG, ABTRETUNG

15.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Schaufler anerkannt sind. Darüber hinaus ist eine Aufrechnung durch den Kunden ausgeschlossen.

15.2 Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Schaufler und/oder diesen AGB ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Schaufler gestattet.

16) HÖHERE GEWALT

16.1 Nachfolgende Verzögerungen hat Schaufler nicht zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn diese Ursachen bei Erfüllungsgehilfen von Schaufler eintreten: Umstände höherer Gewalt, sowie sonstige für Schaufler unvorhersehbare, unvermeidbare und durch Schaufler nicht verschuldete außergewöhnliche Ereignisse, die erst nach der Bestellung eintreten oder Schaufler unverschuldet unbekannt geblieben sind. Des Weiteren Naturkatastrophen, Epidemien, Streiks, Feuer, Überschwemmungen, Betriebsstörungen, geänderte Genehmigungs- oder Gesetzeslage sowie behördliche Anordnungen, die nicht dem allgemeinen Betriebsrisiko zuzurechnen sind.

16.2 In diesen Fällen ist Schaufler berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung bzw. seine Pflichten aus dem Vertrag um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Erfüllung hinauszuschieben. Weist Schaufler dem Kunden eine unzumutbare Leistungserschwerung in diesem Sinne nach, sind Schaufler und der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die zwingenden gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt.

17) SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Alle Erklärungen rechtsverbindlicher Art aufgrund dieses Vertrages haben schriftlich an die zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des jeweils anderen Vertragspartners zu erfolgen. Wird eine Erklärung an die zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse übermittelt, so gilt diese dem jeweiligen Vertragspartner als zugegangen.

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