Message
Sie sind hier:

AEB - Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (Eisen- und Nichteisenmetallschrott) der Schaufler GmbH (nachfolgend kurz Schaufler) Stand November 2020.

Aufgrund der leichteren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Form verzichtet, die männliche Schreibform schließt immer auch die weibliche Form mit ein.

1. Allgemeines

Nachstehende Einkaufsbedingungen umfassen alle unsere Anfragen, Angebote, Bestellungen und Rechtsgeschäfte für den Handel mit Eisen- und Nichteisenmetallschrotten.

Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen des Verkäufers gelten nur, wenn Schaufler diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt haben. Weder unterlassener Widerspruch noch Zahlung und/oder Abnahme der Ware stellen eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten neben unseren Einkaufsbedingungen für unsere Anfragen, Bestellungen, Angebote und Rechtsgeschäfte die Usancen des Metallhandels (Herausgeber VDM) sowie die handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott (Herausgeber BDSV). Des Weiteren gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schaufler GmbH einsehbar auf www.schaufler-metalle.com

Bei gegenseitigen Widersprüchen untereinander gilt nachfolgende Reihenfolge:

1. Diese Einkaufsbedingungen
2. Usancen des Metallhandels (Herausgeber VDM)
3. Handelsübliche Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott (Herausgeber BDSV). 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schaufler GmbH

Diese Einkaufsbedingungen gelten bis zu ihrer Änderung für alle weiteren Bestellungen, selbst wenn darauf nicht mehr gesondert Bezug genommen wird.

2. Vertragsabschluss und Angebote

Bestellungen, Abschlüsse sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (Telefax oder Email ist ausreichend). Mündlich bzw. telefonisch erteilte Bestellungen bzw. Änderungen und Ergänzungen von Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Schaufler. Als Vertragsbestätigung akzeptiert Schaufler ausschließlich die beigeschlossene Kopie der Einkaufsbestätigung, welche firmenmäßig gezeichnet innerhalb von 3 Werktagen zu retournieren ist. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gilt der Vertrag als angenommen.

Lieferbedingungen des Lieferanten verpflichten Schaufler nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

Der Lieferant hat Vertragsabschlüsse und alle hierzu zur Verfügung gestellten Unterlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für

alle Schäden, die aus der Verletzung einer dieser Pflichten erwachsen.

3. Entladung

Das Entladen von LKW ́s und Bahnwaggone erfolgt von Montag bis Donnerstag jeweils von 07:00 bis 11:00 Uhr bzw. 13:00 bis 16:00 Uhr. Alle Lieferungen müssen rechtzeitig vorab per Mail unter Angabe:

  • des Anlieferdatums
  • der Materialqualität
  • der Anliefergewichte
  • desKennzeichens

avisiert werden.
Ohne Vorliegen des von Schaufler rückbestätigten Anliefertermines erfolgt keine Entladung des
LKW ́s / Bahnwaggons.

4. Gewichtsfeststellung

Es gilt ausschließlich das auf der elektronischen, geeichten Brückenwaage von Schaufler festgestellte Eingangsgewicht. Nässe, Verunreinigungen, Tara, udgl. welche bei den angelieferten Materialien festgestellt wird bzw. werden, werden vom Eingangsgewicht abgezogen. Gewichtsreklamationen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachverwiegungen geltend gemacht werden.

5. Lieferungen

Der Lieferant
ordnungsgemäße Versandpapiere beizulegen, welche vollständige und korrekte Angaben über die genaue Materialbezeichnung, Bestellnummer, Menge, Gewicht, Haupt- bzw. Unterlieferant und Empfangsstelle enthalten. Die vereinbarten Mengen sind bei der Lieferung einzuhalten. Schaufler behält sich vor, bei Überschreitungen der vereinbarten Mengen die Abweichungsmengen mit dem zum Lieferzeitpunkt geltenden Marktpreis der Ware abzurechnen.

6. Übernahme, Kontaminationen

Die Übernahme der Lieferung sowie Prüfung erfolgt im Werk Schaufler.

Ausdrücklich nicht angenommen werden: Stahlschrott aus delaborierter Munition, Ölradiatoren, Fahrzeuge und Motoren mit Betriebsstoffen, geschlossene Hohlkörper, brennbare, entzündliche und explosive Stoffe, stark verunreinigte, infektiöse oder radioaktive Schrotte und Gegenstände, die mit sonstigen schädlichen Stoffen kontaminiert sind. Sämtliches Material hat frei von ionisierender Strahlung zu sein, die über die natürliche Eigenstrahlung des jeweiligen Materials hinausgeht. Material mit Isolierungen aus künstlichen Mineralfasern, werden ausschließlich nach schriftlicher Zustimmung, von Schaufler, übernommen.

Sollten vorgenannte schädliche Verunreinigungen gefunden werden, ist Schaufler berechtigt, die Annahme des Materials zu verweigern bzw. abzuwerten und den Lieferanten mit sämtlichen dadurch entstanden Schäden, Kosten und Aufwendungen (einschließlich behördlicher Inanspruchnahmen) zu belasten. Der Vertragspartner garantiert auch für Anlieferungen etwaiger Vorlieferanten, dass die gelieferten Materialien frei von schädlichen Bestandteilen und Verunreinigen sind.

Ordnet eine Behörde besondere Maßnahmen an (zB. Entsorgung, Vereinzelung, Überprüfung etc.) so hat der Lieferant auch die dadurch entstandenen Kosten zu tragen und Schaufler vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.

7. Materialqualität

Vor Änderungen der Zusammensetzung, Legierung, etc. der gelieferten/abgeholten Materialien muss der Lieferant, Schaufler rechtzeitig benachrichtigen, so dass geprüft werden kann, ob sich die Änderungen nachteilig auswirken. Im Falle der Lieferung unrichtig bezeichneter Materialien, hat der Lieferant die Kosten der Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation und der Ersatzvornahme zu tragen.

8. Vergütung/Zahlung

Abrechnungsbasis für die Vergütung ist das ermittelte Eingangsgewicht, sowie die aktuelle Einkaufspreisliste bzw. das Anbot von Schaufler. Preisanfragen sind freibleibend, alle Preise können sich jederzeit ändern. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Eine Preisbindung auf Verhandlungsbasis ist möglich.

Die in unseren Bestellungen aufgeführten Preise sind allein maßgebend und stellen Festpreise dar. Frachtkosten, Lieferkosten und sonstige Kosten werden von Schaufler nicht übernommen.

Bei der Anlieferung von Metallen und Schrotten kann sowohl eine Zahlung der Lieferung in bar (bis € 1.500,00), sowie per Überweisung erfolgen.

Sofern nicht anders vereinbart erfolgen Zahlungen für den jeweils abgelaufenen Monat bis zum Ende des Folgemonats ab Eingang der ordnungsgemäßen sowie nachprüfbaren Rechnung, nicht jedoch vor Empfang der Ware.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Schaufler im gesetzlichen Umfang zu.

Schaufler gerät erst nach Zugang einer schriftlichen Mahnung in Zahlungsverzug.

Zahlungen von Schaufler gelten nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Erfüllung oder Höhe der Forderung.

Hat aufgrund Mangelhaftigkeit (Kontamination, Aliud, verspätetete, unvollständige oder mangelhafte Lieferung etc) eine Rücklieferung zu erfolgen und oder wird die Ware von Schaufler aus berechtigten Gründen nicht angenommen, hat der Lieferant Schaufler für diese Ware

allenfalls bereits geleistete Zahlungen unverzüglich samt Zinsen zurückzuzahlen. Sofern der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist Schaufler berechtigt, bis zum Eingang der Rückzahlung die Ware einzubehalten.

9. Abtretung, Vertragsübergang, Änderungen im Bereich des Lieferanten, Aufrechnung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Schaufler, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Schaufler darf der Lieferant die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Wird diese Zustimmung erteilt, bleibt Schaufler der Lieferant als Gesamtschuldner verantwortlich.

Der Lieferant hat Schaufler jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich mitzuteilen.

Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

10. Lieferfristen

Die vereinbarte Lieferzeit ist für den Lieferanten verbindlich. Sobald für den Lieferanten erkennbar ist bzw. sein muss, dass die Lieferung nicht zur bedungenen Zeit erfolgen kann, hat der Lieferant Schaufler hievon unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist wird hiedurch nicht berührt. Der Lieferant hat für sämtliche Nachteile, Mehrkosten, Schäden und/oder Aufwendungen, die Schaufler aufgrund einer Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist entstehen, einzustehen.

Vor dem vereinbarten Liefertermin ist Schaufler nicht zur Entgegennahme der Ware verpflichtet. Auch werden vereinbarte Zahlungstermine durch eine vorzeitige Lieferung nicht berührt.

11. Transport und Gefahrenübergang

Der Gefahrenübergang auf Schaufler erfolgt erst nach Lieferung und Kontrolle am Werk Schaufler oder am vereinbarten Bestimmungsort. Sofern zwischen Schaufler und dem Lieferanten nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung frei Haus.

Wird die Entladung am Werk Schaufler oder dem vereinbarten Bestimmungsort nicht von Schaufler durchgeführt, geht die Gefahr erst nach vollständiger Entladung und Kontrolle auf Schaufler über.

Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Annahmeverzögerungen, die nicht von Schaufler zu vertreten sind, infolge höherer Gewalt oder ähnlichen Ereignissen, berechtigen Schaufler, die Annahme um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Der Lieferant kann hiedurch keine Ansprüche, gleich welcher Art, ableiten.

12. Pflichten des Lieferanten, Mängel

Der Lieferant erklärt mit der Auftragsannahme, dass die gelieferte Ware frei von Kontaminationen (Punkt 6.) ist. Sollte bei Lieferung eine Kontamination auch nur eines Teils der Ware festgestellt werden, so ist Schaufler berechtigt, die Annahme der gesamten Ladung abzulehnen. Für sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, die durch oder in Zusammenhang mit der Kontamination entstehen, insbesondere auch die Kosten des frustrierten Transportes etc., trägt ausschließlich der Lieferant.

Der Lieferant erklärt mit Auftragsannahme, dass seine Lieferungen und deren Kennzeichnung sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorschriften und Handelsbräuchen entsprechen und mit keinen Rechten Dritter belastet sind oder gegen diese verstoßen.

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen Schaufler im vollen Umfang zu. Im Falle mangelhafter Lieferung behält sich Schaufler vor, nach eigener Wahl die Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu verlangen.

Der Lieferant erklärt mit der Auftragsannahme weiters, dass er das Geschäft auf seine Rechnung und seinen Namen durchführt und damit auch die Bestimmungen über die Verhinderung von Geldwäsche eingehalten werden. Der Lieferant bestätigt weiters, dass er rechtmäßig über die Ware verfügen kann, diese nicht aus einer Straftat stammt oder der Verdacht einer Straftat besteht.

13. Haftung

Der Lieferant haftet vollumfänglich, sofern Schaufler aufgrund eigener Zusagen gegenüber unseren Abnehmern aufgrund von mangelhafter, unvollständiger, verspäteter aliud oder Nichtlieferung durch den Lieferanten Schäden, Aufwendungen oder Nachteile entstehen. Der Lieferant haftet darüber hinaus für sämtlich daraus entstehende Folgeschäden und für entgangenen Gewinn.

Schaufler haftet dem Lieferanten für Schäden gleich welcher Art – ausgenommen Personenschäden – nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Darüber hinaus nur bis zur Höhe von 20% des Warenwertes auf den sich der Schadenersatzanspruch bezieht.

14. Reklamationen

Reklamationen werden nach Wareneingang dem Lieferanten oder seinem Vertreter auf dem schnellstmöglichen Weg mitgeteilt. Falls der Verkäufer innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Reklamationsbenachrichtigung nicht antwortet, sieht Schaufler die Reklamation als anerkannt an, mit allen hieraus sich ergebenden rechtlichen Folgen.

Der Lieferant kann bei versteckten Mängeln, die innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden von Schaufler gerügt werden, nicht die fehlende oder verspätete Mängelrüge einwenden.

15. Bereitstellung und Abholung von Behältnissen

Bereitgestellte Behältnisse (Container, Mulden, udgl.), dürfen nur an dem Ort eingesetzt werden, der vertraglich vorgesehen ist. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Die von Schaufler bereitgestellten Behältnisse, bleiben in unserem Eigentum. Das Verwenden bzw. Entladen durch Dritte, ist ausdrücklich nur durch schriftliche Zustimmung unsererseits erlaubt.

Für die Aufstellung von Behältern auf Grund und Boden des AG bzw. auf von ihm als Aufstellungsort angewiesenen Fremdgrundes trifft Schaufler keine Haftung. Falls Schaufler von dritter Seite in Anspruch genommen wird, hat der AG Schaufler schad- und klaglos zu halten. Das gilt insbesondere auch für Flurschäden und Straßenverschmutzungen. Der AG haftet für die unbehinderte Zufahrtsmöglichkeit zum Aufstellungsort und hat für ausreichenden Platz vor und um die Behälter zu sorgen, damit die Abholung ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Abholfahrten, die aufgrund mangelnder räumlicher Verhältnisse oder wegen unsachgemäßer Befüllung, zB. Überfüllung oder Befüllung mit ungeeigneten und nicht angekündigten Materialien, nicht durchgeführt werden können, werden in Rechnung gestellt. Wartezeiten werden ebenfalls gesondert verrechnet. Sind Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufzustellen, haftet der Auftraggeber für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen, und obliegt ihm die Absicherung der Container nach den straßenverkehrsrechtlichen und sonstigen in Frage kommenden Vorschriften. Entsteht durch die unsachgemäße Befüllung der Container mit nicht vereinbarten, insbesondere gefährlichen, chemisch reagierenden oder brennenden Abfällen, Schäden an Behältern, Fahrzeugen oder Anlagen, haftet hierfür der AG und zwar auch dann, wenn in Folge mangelnder Absicherung der Container die Befüllung durch Dritte, unbefugte oder ungeeignete Personen erfolgt ist.

Für die Reinheit und Dichtheit der bereitgestellten Behältnisse wird keine Haftung übernommen. Für Schäden durch unsachgemäße Verwendung der bereitgestellten Behältnisse sowie für die Kosten der Reparatur oder Neuanschaffung derselben haftet der Verwender.

Mulden und andere Behälter ohne Abdeckung sind vom Auftragnehmer gegen witterungsbedingte Einflüsse (wie z.B. Regenwasser) zu schützen.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

Erfüllungsort ist Ybbs. Als Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Schaufler. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN- Kaufrechts.

Sollten einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam. Die unwirksame Bedingung soll in eine solche Bedingung umgedeutet werden, die dem Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

© Schaufler GmbH 2024 | Impressum | Datenschutzerkärung | AGB